Rn 2

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Partnern einer gültigen Ehe errichtet werden. Nichtverheiratete können nicht wirksam gemeinschaftlich testieren (vgl aber unten Rn 5); eine nachträgliche Eheschließung bewirkt nach zutreffender Ansicht keine Heilung (Kanzleiter FamRZ 01, 1198). Ausgeschlossen vom gemeinschaftlichen Testament sind insb auch Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BVerfG NJW 89, 1986; Diederichsen NJW 83, 1020). Wollen sie eine dem gemeinschaftlichen Testament ähnliche Bindungswirkung erreichen, müssen sie einen Erbvertrag schließen.

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