Rn 4

Häufig versuchen Geschwister, Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus Unkenntnis der Rechtslage gemeinsam zu testieren. Umdeutung (§ 140) kommt ebenso hier in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines oder zweier Einzeltestamente erfüllt sind (Ddorf FamRZ 97, 518; BayObLG Rpfleger 01, 426; v Proff ZErb 08, 254), wie für die Verfügungen eines Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament, das wegen fehlender Unterschrift (Frankf NJW-RR 12, 11) oder Testierunfähigkeit des anderen (München ZEV 10, 471) unwirksam ist. Einseitige Verfügungen sind dann gültig (BGH NJW-RR 87, 1410; BayObLG FamRZ 93, 1370; LG Bonn NJW-RR 04, 10). Auch bei wechselbezüglichen Verfügungen kommt Umdeutung grds in Betracht (München BWNotZ 14, 125; Frankf FamRZ 79, 347; aM Hamm Rpfleger 96, 458 [OLG Hamm 25.04.1996 - 15 W 379/95]; zum Ganzen Kanzleiter DNotZ 73, 133; Berneith ZEV 19, 241), sofern der einzelne Verfügende bei Kenntnis der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments eine gleichlautende einseitige letztwillige Verfügung getroffen hätte (vgl Staud/Kanzleiter Rz 11 f). Soweit der überlebende Teil gebunden sein sollte, ist eine Umdeutung ausgeschlossen, weil dieses Ergebnis durch Einzeltestamente nicht erreichbar ist (Jauernig/Stürner Rz 1).

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