Rn 3

§ 226 führt nicht dazu, dass das betreffende Recht in seinem Bestand tangiert wäre. Allein die konkrete, nicht jedoch jede andere Ausübung entbehrt des rechtlichen Schutzes. Die schikanöse Durchsetzung eines Rechts ist insgesamt unzulässig und damit rechtswidrig, so dass aus § 226 selbst ein Unterlassungs- und Beseitigungs- (§ 1004 I analog) und mit § 823 II (§ 218 ist Schutzgesetz) ein Schadensersatzanspruch erwachsen kann. Die Unwirksamkeit wird vom Gericht vAw als Einwendung berücksichtigt, sodass es nur eines entspr Vortrags und nicht der Berufung auf § 226 bedarf. Die Norm hat keine Drittwirkung (RG WarnR 30 Nr 4). Eigene Rechte des Belasteten vermag § 226 nicht zu begründen.

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