Rn 5

Die spätere Verfügung hebt die frühere nur insoweit auf, als ein Widerspruch besteht. So widerspricht die alleinige Erbeinsetzung des Ehegatten in einem notariellen Testament als bloße Wiederholung nicht einer früheren Erbeinsetzung durch privatschriftliches Testament, auch wenn nun noch Regelungen für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Längerlebens des Erblassers getroffen werden (BayObLG aaO). Die alleinige Erbeinsetzung eines Abkömmlings muss hinsichtlich seiner Berufung nicht einem früheren Erbvertrag widersprechen, in dem er auch eingesetzt war, wenngleich neben anderen (BayObLG Rpfleger 87, 60).

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