Rn 4

Die Zeugen übernehmen die Beurkundungsfunktion, da eine amtliche Urkundsperson fehlt. Sie müssen während der Erklärung des Erblassers, des Verlesens der Niederschrift sowie ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den Erblasser anwesend sein; nur während der Anfertigung der Niederschrift ist dies nicht erforderlich. Pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen befreien nicht vom Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit (Ddorf ZEV 22, 151). Wenn auch nur einer der Zeugen bei einem dieser Teilakte fehlt, ist das Nottestament unheilbar nichtig (BGHZ 54, 93). Gleiches gilt im Fall eines anderweitigen Verstoßes gegen die zwingenden Erfordernisse des Errichtungsakts. Jeder Zeuge muss von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein (BGH FamRZ 71, 162; KG ErbR 16, 389).

 

Rn 5

Als Zeugen ausgeschlossen sind gem III 2 iVm § 6 I Nr 12a BeurkG der Testator selbst sowie sein Ehegatte bzw Lebenspartner; diese können allerdings mittestieren (§ 2266). Ausgeschlossen sind ferner die Verwandten des Testators in gerader Linie (§ 6 I Nr 3 BeurkG). Untereinander dürfen die Zeugen aber verwandt oder verschwägert sein. Die Mitwirkung eines durch § 6 I Nr 1–3 BeurkG ausgeschlossenen Zeugen führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Wirken allerdings außer dem ausgeschlossenen Zeugen noch drei rechtlich geeignete mit, ist seine Beteiligung unschädlich (BGHZ 115, 176). Minderjährige, Geisteskranke und -schwache, Gehörlose, Stumme, Blinde und Schreibunfähige sollen nicht als Zeugen herangezogen werden (§ 26 II Nr 2–5 BeurkG); die Mitwirkung eines geistesschwachen Zeugen bewirkt jedoch keine Unwirksamkeit (Hamm OLGZ 92, 32).

 

Rn 6

Wird in dem Testament dem Ehegatten oder einem nahen Angehörigen iSv § 7 Nr 3 BeurkG eines Zeugen ein rechtlicher Vorteil verschafft oder wird er selbst bedacht oder als Testamentsvollstrecker ernannt, so bewirkt dieser Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften von § 7, 27 BeurkG zwar nicht die Unwirksamkeit des gesamten Testaments, wohl aber die der betreffenden Einzelverfügung oder Zuwendung. Es handelt sich nicht nur um einen heilbaren Formmangel (BayObLG NJW-RR 96, 9). Beschränkt sich der Erblasser dagegen auf die Begünstigung des Angehörigen des Zeugen, dann ist dieser im Hinblick auf das gesamte Testament ausgeschlossen (Köln FamRZ 18, 393).

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