Rn 2

Die Absperrung muss auf außergewöhnliche Umstände (zB Flut- oder Schneekatastrophe) zurückgehen. Auch rechtliche Hindernisse, zB Kontaktverbot oder Quarantäne bei Pandemie, kommen in Betracht (Krätzschel ZEV 20, 268; Kroiß ErbR 20, 458). Ist der Erblasser durch ein lediglich psychisches Hindernis an der Errichtung eines eigenhändigen Testaments gehindert, ist I nicht anwendbar (vgl KG Rpfleger 68, 392). II setzt nahe Todesgefahr (KG FGPrax 22, 217; Hamm FGPrax 17, 131) voraus, ohne dass es auf den Grund derselben oder den Ort ankäme, an dem sich der Erblasser befindet (vgl BayObLGZ 90, 297). Sie kann gegeben sein, wenn der Erblasser tatsächlich zwei Tage später verstirbt (LG München I FamRZ 00, 855). Der Gefahr nahenden Todes steht die des Eintritts dauernder Testierunfähigkeit gleich (BGHZ 3, 377).

 

Rn 3

Wenn die Voraussetzungen des Nottestaments bei Testamentserrichtung objektiv vorliegen, kommt es auf die Einschätzung der Lage durch die Zeugen nicht an (BGHZ 3, 380; LG Freiburg ZEV 03, 371 m Anm Dümig). Gingen umgekehrt die Zeugen von der nahen Todesgefahr aus, während diese in Wahrheit nicht bestand, ist das Nottestament ebenso wirksam, sofern die Vorstellung der Zeugen auf konkreten Anhaltspunkten beruhte (München ZEV 09, 468). Ob der Testator selbst von der Gefahr überzeugt war, ist unerheblich (BGHZ 3, 378).

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