Rn 8

Anschließend muss eine Niederschrift über den letzten Willen des Erblassers angefertigt werden. Verstirbt der Erblasser, bevor die Niederschrift vorgelesen, genehmigt und unterschrieben worden ist, ist das Testament unwirksam (Hamm JMBl NRW 62, 212; Köln JMBl NRW 74, 221; BayObLGZ 79, 236 ff). Kurzschrift ist zulässig (BayObLGZ 79, 239). Die Abfassung in einer anderen Sprache als der deutschen ist nur zulässig, wenn der Erblasser und alle Zeugen die Fremdsprache hinreichend verstehen (III 3 u 4); andernfalls ist das Testament nichtig. Über den letzten Willen hinaus umfasst die Niederschrift gem III 2 Angaben über Erblasser und Zeugen sowie Tag und Ort der Errichtung (§§ 9 u 10 BeurkG). Ferner sollen Feststellungen getroffen werden über die Testierfähigkeit des Erblassers (§ 11 I 2 BeurkG), ggf die Schwere seiner Erkrankung, die nahe Todesgefahr oder drohende Testierunfähigkeit, die Absperrung (I) sowie ggf über eine Schreibunfähigkeit des Erblassers.

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