Rn 1

In bestimmten Notfällen kann ein Testament vor dem Bürgermeister als Urkundsperson errichtet werden. Dieses Testament steht einem öffentlichen gleich, hat aber nur zeitlich beschränkte Gültigkeit (§ 2252). Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich dieser Testamentsform ggf bedienen, um ein gemeinschaftliches Testament zu errichten (§§ 2265, 2266; § 10 IV LPartG). Einen Noterbvertrag kennt das BGB nicht (vgl § 2276).

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