Rn 8

Formverstöße sind unschädlich, wenn sie nur bei Abfassung der Niederschrift unterlaufen sind, also nur deren Inhalt betreffen und nicht den Errichtungsakt als solchen (vgl für einen Verstoß gegen § 13 I 2 BeurkG Ddorf NJW-RR 20, 837 [OLG Hamm 04.05.2020 - 13 WF 66/20]). Die Bestimmung nimmt Rücksicht darauf, dass beim Bürgermeistertestament Formfehler typischerweise leichter auftreten dürften (Kipp/Coing § 29 I 5). Sie setzt immerhin voraus, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (VI); letzteres muss derjenige beweisen, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft (BGH LM Nr 1 zu § 416 ZPO). In der Frage, wann ein ggf unschädlicher Formverstoß vorliegt, ist unnötige Formstrenge zu vermeiden (BGHZ 37, 88; BayObLGZ 70, 56), sofern die jeweilige Voraussetzung nur nicht den materiell-rechtlichen Erfordernissen zuzurechnen ist.

 

Rn 9

Die Wirksamkeit des Testaments wird zB dadurch nicht berührt, dass die Besorgnis der Todesgefahr (BayObLGZ 79, 238) oder der Schreibunfähigkeit des Erblassers nicht festgestellt wurde. Unschädlich sind ebenso fehlende Angaben über Zeit und Ort sowie die ungenaue Bezeichnung der Mitwirkenden. Auch die fehlende Unterschrift der Zeugen auf einem vom Erblasser genehmigten und unterschriebenen Testament steht der Wirksamkeit nicht entgegen, weil diese auch noch nach dem Tod des Erblassers ohne Beteiligung anderer Mitwirkender nachgeholt werden kann (KG NJW 47/48, 191; Lange/Kuchinke § 21 IV 1b).

 

Rn 10

Werden dagegen wesentliche Erfordernisse des Errichtungsakts missachtet, dann ist das Nottestament unheilbar nichtig. So liegt es zB, wenn die Niederschrift nicht oder erst nach Ableben des Erblassers erstellt oder von niemandem unterschrieben worden ist. Gleiches gilt, wenn ihre Verlesung oder Genehmigung durch den Erblasser unterbleibt (BGHZ 115, 174), wenn weniger als zwei Zeugen hinzugezogen wurden, wenn dieselben ausgeschlossen oder nicht durchgehend anwesend waren (BayObLG Rpfleger 77, 439), wenn der Bürgermeister oder der schreibfähige Erblasser nicht unterschrieben hat (KG JFG 21, 296; Staud/Baumann Rz 51 f) oder schließlich, wenn der Bürgermeister mit dem Erblasser verheiratet oder in gerader Linie verwandt ist (I 4 mit § 6 BeurkG).

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