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Ist die Testamentsurkunde nicht unterschrieben, kann es ggf ausreichen, wenn sie in einem Umschlag verwahrt ist, der seinerseits eine Unterschrift trägt. Dabei muss allerdings zwischen Testament und Umschlag ein so enger Zusammenhang bestehen, dass der Umschlag als gewissermaßen letztes Blatt der Testamentsurkunde die Unterschrift trägt und diese so nach dem Willen des Erblassers und nach der Verkehrsauffassung die äußere Fortsetzung und den Abschluss der Erklärung bildet (Celle NJW 96, 2938; BayObLG FamRZ 88, 1211). Dies muss jeweils für den Einzelfall beurteilt werden. Für Formwirksamkeit spricht, wenn sich die Testamentsurkunde in einem verschlossenen Umschlag befindet, der mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift und der Unterschrift des Erblassers versehen ist (Braunschw NdsRpfl 11, 324). Ist der Umschlag dagegen unverschlossen, dürfte die Abschlussfunktion wegen der zu losen, jederzeit aufhebbaren Verbindung zwischen Umschlag und Text regelmäßig nicht gewahrt sein (Hamm OLGZ 86, 292; ausnahmsweise bejahend BayObLG Rpfleger 86, 294). Die Unterschrift auf dem Umschlag ist auch dann nicht äußere Fortsetzung und Abschluss der Erklärung, wenn sie sich lediglich als Absendervermerk oder als Kennzeichnung des Inhalts oder als Schutzmaßnahme gegen fremde Einsicht erweist (BayObLG NJW-RR 02, 1520 [BayObLG 12.08.2002 - 1 Z BR 66/02]).

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