Rn 15

Gem II sollen Zeit und Ort der Errichtung im Testament angegeben werden. Unterbleiben die Angaben, so ist das Testament gleichwohl grds gültig (V; vgl BayObLG FamRZ 05, 657). Die Angaben unterliegen nicht den Formerfordernissen des I. Jedenfalls empfiehlt sich die Angabe von Zeit und Ort, weil dies Beweisschwierigkeiten und ggf der Ungültigkeit vorbeugt. So ermöglicht die Zeitangabe die Feststellung, in welcher Reihenfolge mehrere Testamente errichtet wurden (vgl § 2258) und ob ein Testament im Falle zeitweiliger Testierunfähigkeit wirksam ist.

 

Rn 16

An die Angabe von Zeit und Ort durch den Testator knüpft eine tatsächliche Vermutung für ihre Richtigkeit an (BayObLG FamRZ 91, 237; 01, 1329; München ZEV 10, 50). Wenn die Vermutung hinsichtlich der Zeitangabe widerlegt wird, bleibt das Testament grds wirksam, jedoch findet V entspr Anwendung (BayObLG FamRZ 94, 594). Ist für die Frage der Gültigkeit der Zeitpunkt entscheidend, fehlen aber Zeitangaben oder sind diese mehrdeutig, dann trifft denjenigen die Beweislast, der Rechte aus der Gültigkeit herleitet (entspr V 1; BayObLG NJW-RR 03, 299; FGPrax 04, 243). Bei Beweisfälligkeit ist das Testament als ungültig anzusehen (vgl Schlesw FamRZ 16, 585). Gleiches gilt, wenn ein datiertes einem undatierten Testament widerspricht (V 1; § 2258 I).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge