Rn 9

Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene notarielle Urkunde ist öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO). Sie erbringt vollen Beweis über die Identität der erklärenden Person sowie der Urkundsperson, den Ort, die Zeit und die wiedergegebenen Umstände des Beurkundungsvorgangs. Die Beweiskraft erstreckt sich ferner darauf, dass die beurkundeten Erklärungen tatsächlich mit dem wiedergegebenen Inhalt vollständig abgegeben wurden, nicht aber auf dessen Richtigkeit (Soergel/Klingseis § 2231 Rz 5). Die Beweiskraft kommt der Urkunde auch im FG-Verfahren (BayObLG NJW-RR 00, 456) für die beurkundete Testamentserrichtung zu. Zur Widerlegung muss die Unrichtigkeit nachgewiesen werden. Bei Zweifeln ist nicht etwa freie Beweiswürdigung zulässig (BayObLG NJW-RR 00, 456 [BayObLG 21.10.1999 - 1 Z BR 184/98]).

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