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Möglich ist auch die Errichtung durch Übergabe einer Schrift. Dies setzt voraus, dass die Schrift mit Willen des Erblassers in die Hände des Notars gelangt. Der Erblasser muss dabei erklären, dass sie seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder geschlossen übergeben werden (2), beim minderjährigen Testator allerdings nur offen (§ 2233 I). Der Erblasser muss die Schrift weder selbst verfasst noch niedergeschrieben haben. So kann es sich zB um einen vom Notar vorbereiteten Entwurf handeln (vgl RGZ 150, 191; KG DNotZ 60, 487 f [KG Berlin 23.05.1960 - 1 W 545/60]). Die Form der übergebenen Schrift ist gleichgültig; möglich ist also Maschinen- oder Handschrift, Blindenschrift oder Kurzschrift. Der Text kann auch in einer Fremdsprache oder in fremden Schriftzeichen abgefasst sein. Datum, Ortsangabe und Unterschrift sind nicht erforderlich. Kenntnis des Erblassers vom Inhalt der Schrift wird überwiegend nicht vorausgesetzt (Soergel/Klingseis Rz 19; vgl RGZ 76, 94), ist jedoch richtigerweise zu verlangen (vgl Staud/Baumann Rz 44), weil andernfalls kaum von einer Erklärung des letzten Willens gesprochen werden kann. Bei der offen übergebenen Schrift soll der Notar vom Inhalt Kenntnis nehmen, wenn er die verwendete Sprache hinreichend versteht (§ 30 4 BeurkG). In diesem Fall umfasst die Prüfungs- und Belehrungspflicht (§ 17 BeurkG) auch den Inhalt der Schrift.

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