Rn 1
Das öffentliche Testament wird grds nur noch bei einem Notar errichtet (§ 2231 Nr 1; § 20 BNotO); Sonderfälle bilden das Konsulartestament (s.o. Vor §§ 2229 ff Rn 2) und das Bürgermeistertestament (§ 2249). Die Gültigkeit wird nicht dadurch berührt, dass der Notar außerhalb seines Amtsbezirks beurkundet hat (§ 11 III BNotO; § 2 BeurkG).
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