Rn 4

Die Testamentserrichtung besteht stets aus der vom Notar zu führenden Verhandlung, der Niederschrift, ihrer Verlesung, dem Genehmigen und Unterschreiben durch den Erblasser sowie dem Abschluss durch Unterschrift des Notars und sonst mitwirkender Personen. Der Notar hat Identität und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen wahren Willen zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und die Erklärungen des Erblassers eindeutig wiederzugeben (§ 17 BeurkG). Wenn die Unterschrift des Testators nicht die handschriftlichen Aufzeichnungen des Notars abdeckt, sondern als Blankounterschrift geleistet und erst später mit der Reinschrift verbunden wird, ist das Testament formungültig (Hamm FamRZ 01, 383, dazu Grziwotz MDR 02, 558 f). Formungültigkeit (§ 125) liegt auch vor, wenn die eingesetzte Person in der Niederschrift nicht wenigstens andeutungsweise genannt oder sonst zu bestimmen ist (BGHZ 80, 251). Ein Versagen des Notars hilft über den Formmangel nicht hinweg (BGH NJW 81, 1901).

 

Rn 5

Spezielle Regelungen für Verfügungen von Todes wegen enthalten §§ 2735 BeurkG. Absolute Ausschließungsgründe bestehen nach §§ 6, 7 u 27 BeurkG. Danach ist eine Beurkundung ganz oder teilweise unwirksam, wenn an ihr der Notar, sein Ehegatte, Lebenspartner (§ 1 LPartG) oder bestimmte Angehörige beteiligt sind oder die Verfügung von Todes wegen ihnen einen rechtlichen Vorteil verschafft. Mitwirkungsverbote ergeben sich für den Notar aus den relativen Ausschließungsgründen in § 3 BeurkG. Bei Verstoß ist die Verfügung aber wirksam, sofern nicht gleichzeitig §§ 6 oder 7 BeurkG eingreifen. Die nachträgliche Bestimmung des Notars zum Testamentsvollstrecker durch eigenhändiges Testament ist aber möglich (BGH NJW 22, 1450 [BGH 23.02.2022 - IV ZB 24/21]). Verschließung sowie die besondere amtliche Verwahrung regeln § 34 BeurkG und §§ 344, 346 FamFG. Wegen der Kosten s § 102 GNotKG.

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