Rn 9

Allein aus der Betreuungsbedürftigkeit des Erblassers (§ 1896 I 1) zz der Testamentserrichtung kann nicht auf Testierunfähigkeit geschlossen werden (Brandbg ErbR 22, 400 [OLG Brandenburg 10.01.2022 - 3 W 101/21]). Auch für den Betreuten wird vielmehr Testierfähigkeit vermutet, wie dies schon für die mit Einwilligung des Erblassers erfolgte Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 aF) galt. Anzuwenden ist daher die allgemeine Regel des IV. Zum Nachweis kann aber ggf auf ein im Betreuungsverfahren eingeholtes Gutachten zurückgegriffen werden (Hahn FamRZ 91, 27). Ein vor dem 31.12.91 Entmündigter, der später routinegemäß unter Betreuung gestellt wurde, die nach Begutachtung auf Vermögenssorge beschränkt wurde, kann testierfähig sein (Hamm FamRZ 04, 659). Das Testament eines Entmündigten war dagegen unwirksam und bleibt dies weiterhin.

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