Gesetzestext

 

1Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. 3Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält wie § 2182 I für Rechtsmängel keine allg Sachmängelgewährleistung sondern nur eine Haftungsgrundlage für ein Gattungsvermächtnis. Für das Stück- und Verschaffungsvermächtnis ist Gewährleistung wegen Sachmängeln nicht vorgesehen. Der Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache nach 1 entspricht dem Nachlieferungsanspruch des Käufers nach § 439 I. Obwohl in 3 auf das Kaufrecht verwiesen wird, ist ein Nachbesserungsanspruch des Bedachten statt des Ersatzlieferungsanspruchs in 1 nicht vorgesehen. Ein vernünftiger Grund dafür ist nicht ersichtlich, so dass diese Alternative des § 439 I und zugunsten des Beschwerten § 439 III in Berichtigung des 1 angewendet werden sollten (NK/Horn Rz 6 mwN).

 

Rn 2

Der seit 1.1.10 zutr so bezeichnete Schadensersatz statt der Leistung greift anders als nach §§ 280 I 2 iVm 276 nicht bei jedem Verschulden ein, sondern ausdrücklich bei arglistigem Verschweigen, dem die arglistige Vorspiegelung der Mangelfreiheit gleichzustellen ist.

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