Gesetzestext

 

1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

 

Rn 1

Die Vorschrift erstreckt die in § 2166 I 2, II niedergelegte Subsidiarität auf den Fall der Gesamthypothek: Die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers ggü dem Erben aus § 2166 I 1 beschränkt sich auf den Teil, der dem Wert des vermachten Grundstücks im Verhältnis zu allen haftenden Grundstücken entspricht (zur Berechnungsformel NK/Horn Rz 4).

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