Rn 7

Vielfach wird erst der Auslegung einer Verfügung vTw zu entnehmen sein, ob und inwieweit der Vorerbe befreit sein soll. Insoweit liegt eine Befreiung näher, wenn der Wille des Erblassers primär auf die Rechtsnachfolge durch den Vorerben oder die Gewährleistung seines sicheren Auskommens auch aus dem Stamm des Nachlasses gerichtet war. Dagegen liegt eine Beschränkung der Verfügungsmacht näher, wenn es dem Erblasser primär um die Bewahrung der Vermögenswerte für den Nacherben ging. Es ist auch denkbar, dass der Erblasser die Vorstellung hatte, ›Vorerbe‹ sei bereits der befreite Vorerbe. Rspr und Lit haben differenzierte Regeln entwickelt. Vor deren schematischer Anwendung ist indessen zu warnen.

 

Rn 8

Danach besagen ›Alleinerbe‹ oder ›Universalerbe‹ nichts für oder gegen die Befreiung (BGH FamRZ 70, 192; München ZEV 19, 77, 78; Karlsr ZEV 06, 315; aA Ddorf FamRZ 98, 389 m krit Anm Avenarius). Dasselbe gilt, wenn die Vorerbschaft nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet ist (BayObLG NJW 58, 1863) oder wenn der Erblasser dem Vorerben ein langes Leben wünscht (München NJW-RR 19, 203 [OLG München 09.01.2019 - 31 Wx 39/18]).

 

Rn 9

Für eine Befreiung kann es dagegen sprechen, wenn

  • sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben eingesetzt haben und kinderlos geblieben sind (so Staud/Avenarius § 2136 Rz 20; aA BGH FamRZ 70, 192, 193),
  • der Nacherbe unter aufschiebender Bedingung, insb durch Wiederverheiratungsklauseln, eingesetzt ist (Staud/Avenarius § 2136 Rz 22 und 23),
  • die Einsetzung des Nacherben durch die Existenz von Abkömmlingen des Vorerben auflösend bedingt ist (BayObLG FamRZ 81, 403) oder
  • Vorerbe eine dem Erblasser nahe stehende Person (insb der Ehegatte) ist, Nacherbe aber ein entfernter Verwandter, und der Vorerbe wesentlich zum Vermögenserwerb des Erblassers beigetragen hat (BayObLGZ 60, 432, 437; Hamm NJW-RR 97, 453 [OLG Hamm 27.11.1996 - 15 W 355/96]).

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