Rn 1

Die Vorschrift regelt das Schicksal von Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke (insb auch Wohnraum) und eingetragene Schiffe (künftig nur noch: Mietverhältnisse über Grundstücke), die der Vorerbe als Vermieter begründet hat, im Nacherbfall. Sie verweist auf § 1056, der wieder auf zahlreiche Bestimmungen des Mietrechts weiterverweist. Die Vorschrift gilt nur für Mietverträge, die der Vorerbe abgeschlossen hat. An Mietverträge, die noch der Erblasser abgeschlossen hat, ist der Nacherbe ohnehin als dessen Rechtsnachfolger gebunden (§§ 1922, 1967).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt nicht für Leihverträge über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume (unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs, BGH ZEV 16, 267 = NJW 16, 2652 [BGH 27.01.2016 - XII ZR 33/15] Rz 31 und 46; krit dazu ua Küpper ZEV 17, 61). Sie gilt auch nicht für Mietverträge über bewegliche Sachen.

 

Rn 3

Es wurde vertreten, dass analog § 2135 der Nacherbe auch in Arbeitsverhältnisse eintritt, die der Vorerbe für einen zum Nachlass gehörenden Betrieb eingegangen ist (MüKo/Grunsky, 7. Aufl, § 2135 Rz 5); dies deshalb, weil es nicht dazu kommen soll, dass der Betrieb dem Nacherben ohne die zugehörigen Arbeitskräfte anfällt. Neuerdings wird dasselbe Ergebnis aus einer Analogie zu § 613a abgeleitet (MüKo/Lieder, 9. Aufl, § 2135 Rz 9); dies im Interesse arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes. Rspr dazu gibt es noch nicht. In Arbeitsverhältnisse, die bereits der Erblasser begründet hat, muss der Nacherbe ohnehin nach § 1967 eintreten.

 

Rn 3a

Zu Verträgen außerhalb von § 2135, auch zu den von der Vorschrift nicht erfassten Gebrauchsüberlassungsverträgen, wird vertreten, dass sie den Nacherben binden, wenn sie sich iR ordnungsmäßiger Verwaltung gem § 2130 halten (Kuhn ZEV 16, 609, 610; aA Strobel ZEV 21, 201; wohl auch Staud/Avenarius Vorbem zu §§ 2144 ff BGB Rz 7), im Fall der Befreiung des Vorerben von § 2130 sogar schlechthin. Dies kann einen gewissen Anhalt in BGHZ 32, 60, 65 finden, wo diese Verträge in die Nähe von Verwaltungshandlungen des Vorerben gerückt werden, ist aber in dieser Klarheit vom BGH noch nicht entschieden. Die Gleichbehandlung künftiger Verpflichtungen mit der Haftung für bereits begründete Verbindlichkeiten ist nicht zwingend.

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