Rn 7

Objektiver Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Vorerben ist die Erhaltung des Nachlasses in seiner Wertsubstanz. Dies bedeutet wegen § 2111 nicht die Erhaltung der konkreten Nachlassgegenstände. Andererseits soll der Nacherbe beim Nacherbfall nicht nur ›ein Bündel von Ersatzansprüchen‹ vorfinden. Eine Pflicht zur Mehrung des Nachlasses hat die Rspr beim Vorerben bislang nicht angenommen. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, so schuldet der Vorerbe eine unternehmerische Leistung (Einzelh bei Staud/Avenarius § 2130 Rz 9 f).

 

Rn 8

Vielfach wird unter Bezugnahme auf BGH WM 73, 361 formuliert, die Einhaltung der Verwaltungspflicht durch den Vorerben sei nicht im Hinblick auf einzelne Verwaltungshandlungen, sondern nur unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsergebnisses zu prüfen (RGRK/Johannsen § 2130 Rz 2; Soergel/Harder/Wegmann § 2130 Rz 1). Dies bedeutet aber keineswegs, dass generell Nachteile aus einzelnen Verwaltungshandlungen mit Vorteilen aus anderen saldiert werden dürften, etwa auch dann, wenn sie ganz verschiedene Nachlassgegenstände betreffen. Dies hat auch der BGH aaO nicht angenommen. Er hat im Gegenteil ausgesprochen, dass es bei der Frage, ob ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln vorliegt, in erster Linie auf die einzelnen Maßnahmen ankommt. Allerdings können diese verständig und zweckmäßig sein, auch wenn die Verwaltung des Nachlasses im Ganzen nicht ordnungsgemäß geführt wird; ebenso kann aber auch eine insgesamt betriebene Misswirtschaft einer Einzelmaßnahme, gegen die sonst nichts einzuwenden wäre, die Ordnungsmäßigkeit nehmen.

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