Rn 7

Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass dem Verwalter herauszugeben. Der Beschl über den Entzug des Verwaltungsrechts ist insoweit ein Vollstreckungstitel zugunsten des Verwalters gegen den Vorerben. Der Vorerbe behält aber den Anspruch auf die Nutzungen. Der Verwalter übt das Verfügungsrecht aus und hat dabei (nur) die Befugnisse des Vorerben. Zustimmungsvorbehalte des Nacherben bleiben also bestehen.

 

Rn 8

§ 2129 II schützt den guten Glauben des Dritten, der vom Vorerben in Unkenntnis des Verlustes von dessen Verfügungsmacht einen Gegenstand aus dem Nachlass erworben hat. Bei beweglichen Sachen darf die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen (§ 932 II). Im Grundbuch kann – und muss auf Antrag des Nacherben – der Entzug der Verfügungsbefugnis eingetragen werden, was den gutgläubigen Erwerb verhindert; bei Grundstücken schadet dem Erwerber ansonsten nur die positive Kenntnis vom Verlust der Verfügungsmacht (§ 892 I). Ungenügend wäre ein Vertrauen des Dritten auf einen Erbschein zugunsten des Vorerben, da dieser den Entzug der Verfügungsbefugnis nicht ausweist. Die Rechtsstellung des Schuldners einer zum Nachlass gehörenden Forderung regelt § 2129 II 2 weniger günstig als die §§ 406 ff, da ihm nicht erst die positive Kenntnis vom Verlust der Verfügungsmacht des Vorerben schadet, sondern schon die Zustellung einer entspr Mitteilung, die er nicht zur Kenntnis genommen zu haben braucht.

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