Rn 26

Bei teilweiser Unentgeltlichkeit wird die Verfügung in vollem Umfang unwirksam (BGHZ 5, 173, 182; BGH NJW 85, 382 entgegen einer vom RG zeitweise vertretenen Auffassung). Der auf Herausgabe in Anspruch genommene Dritte hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der (unzulänglichen) Gegenleistung (BGH NJW 85, 382 [BGH 10.10.1984 - IVa ZR 75/83]; s.a. Rn 13).

Eine Heilung durch Nachzahlung des an der Gegenleistung fehlenden Betrages ist nicht möglich (Staud/Avenarius § 2113 Rz 66).

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