Rn 12

Eine Feststellungsklage des Nacherben ist schon vor dem Nacherbfall zulässig (BGHZ 52, 269). Ebenso kann der Vorerbe auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Verfügung klagen (BGHZ 7, 276). Wert- und Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben (§§ 2130, 2134) kann der Nacherbe erst nach dem Nacherbfall erheben; vorher hat er jedoch schon die Rechte aus §§ 2127–2129.

 

Rn 13

Nach dem Nacherbfall hat der Nacherbe gegen den Dritten, falls dieser nicht gutgläubig erworben hat (s Rn 29 ff), einen Anspruch auf Herausgabe (Grundbuchberichtigung, §§ 894, 985). Der Dritte hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen des an den Vorerben geleisteten Entgelts (BGH NJW 85, 382). Der Anspruch des Dritten auf Ersatz seiner Verwendungen richtet sich für die Zeit vor dem Nacherbfall nach §§ 2124–2126, später nach §§ 994 ff (BGH NJW 85, 382, 384 [BGH 10.10.1984 - IVa ZR 75/83]).

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