Rn 13

Mit Mitteln der Erbschaft hat der Erwerb stattgefunden, wenn ihr der Gegenwert entnommen worden ist. Auch hier ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt (BGHZ 40, 115). Es kommt mithin nicht darauf an, ob es die Geld- oder die andere Leistung ist, die aus dem Nachlass stammt. Surrogation tritt etwa auch ein, wenn der Vorerbe die auf einem Nachlassgrundstück ruhende Hypothek mit Nachlassmitteln ablöst (BGHZ 40, 115, 122).

 

Rn 14

Es genügt, dass der Nachlass mittelbar für den Gegenwert aufkommt. Kauft etwa der Vorerbe ein Grundstück mit Hilfe eines Bankkredits, den er später mit Nachlassmitteln ablöst, so fällt das Grundstück kraft Surrogation in den Nachlass (BGHZ 110, 176, 178). Auch gehören zum Nachlass kraft Surrogation die Gegenstände, die dem Vorerben bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter den Vorerben zugeteilt werden (BGHZ 40, 115, 123; 52, 269; BGH NJW-RR 01, 217; BayObLG MittBayNotK 05, 239, 240).

 

Rn 15

Wird ein Gegenstand teilweise mit Mitteln des Nachlasses erworben, so fällt der Erwerb mit dem entspr Anteil in die Nacherbschaft (RGZ 89, 53 und 90, 97). Nach BGH NJW 77, 1631 [BGH 16.03.1977 - IV ZR 182/75] gilt dies auch für den Fall, dass der Vorerbe aus eigenen Mitteln ein Grundstück kauft und es mit Hilfe von Nachlassmitteln bebaut.

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