Rn 25

Sie liegen zivilrechtlich darin, dass die §§ 2100 ff unübersichtlich und schwer zu handhaben sind. Die Verfügungsbefugnisse des Vorerben sind nicht immer klar. Der Nacherbe wird vielfach die Befürchtung hegen, der Vorerbe verwende den Nachlass für sich, was besonders im Unternehmensbereich zu Spannungen führen kann.

 

Rn 26

Steuerliche Nachteile entstehen, weil das ErbStG das Institut nach wie vor nicht anerkennt, sondern den Vorerben als Vollerben (§ 6 I ErbStG) und den Erwerb des Nacherben als vom Vorerben stammend (§ 6 II 1 ErbStG) ansieht. Folglich wird sowohl der Anfall beim Vorerben als auch der beim Nacherben besteuert.

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