Rn 28

Der Erblasser bestimmt die Person des Nacherben. Der Erblasser kann auch einen Ersatznacherben berufen (§ 2096). Dieser hat eine schwache Rechtsposition; die Rspr erkennt aber deren Übertragbarkeit und damit auch deren Qualifikation als Anwartschaftsrecht an (BayObLGZ 60, 410; Frankf DNotZ 70, 691). Die Kontroll-, Sicherungs- und Auskunftsrechte des Nacherben stehen ihm jedoch nicht zu (RGZ 145, 316). Seine Zustimmung zu Verfügungen des Vorerben ist nicht erforderlich (RGZ aaO; BGHZ 40, 115, 119; BayObLG DNotZ 93, 404 und NJW-RR 05, 956; für vollwertige Nacherbschaft aber Osterloh-Konrad, AcP 215, 107, 111 ff., wenn der Verfügung vTw zu entnehmen ist, dass der Erblasser die Hauptbedachten durch Vetorechte weiterer potenzieller Nacherben einschränken wollte).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge