Rn 13

Die Einigung der Gründer über die Satzung ist der vereinsrechtliche Gründungsakt. Um eine körperschaftliche Struktur zu gewährleisten, muss der Verein durch mindestens drei (hM: zwei) Gründer errichtet werden (vgl für die eG § 4 GenG: mindestens 3); die Eintragung ist allerdings nur mit sieben Mitgliedern erreichbar (§§ 56, 59 III). Nach hM handelt es sich bei dem Gründungsakt um einen Vertragsschluss (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 17; Grüneberg/Ellenberger Rz 11). Bis zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit und bis zum Auftreten nach außen können Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, danach nur mit Wirkung ex nunc nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 29 ff; s MüKo/Schäfer § 705 Rz 333 ff). Der Idealverein erlangt juristische Persönlichkeit mit Eintragung (§§ 55 ff), der wirtschaftliche mit Konzessionierung. Bei wesentlichen Mängeln ist der eV im Verfahren nach § 395 FamFG zu löschen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge