Rn 3
Unklar ist das Verhältnis von § 2096 zu § 2069, also die Frage, ob ein ausdrücklich eingesetzter Ersatzerbe zurücktreten muss, wenn ein eingesetzter Abkömmling des Erblassers wegfällt (Vorrang des § 2069, Staud/Otte § 2069 Rz 25) oder nicht (Vorrang des § 2096, Soergel/Loritz/Uffmann § 2096 Rz 3) oder ob je nach Einzelfall zu entscheiden ist (so wohl BayObLG NJW-RR 94, 460 [BayObLG 30.09.1993 - 1 Z BR 9/93]). Die willensgestützte Einsetzung von Ersatzerben sollte nach zutreffender Auffassung der Zweifelsregelung des § 2069 vorgehen. Ist eine Ersatzerbeinsetzung nur für einen bestimmten Fall geregelt, kann die Auslegung ergeben, dass die Anwendung von § 2069 nicht generell ausgeschlossen sein soll (München NJW-RR 12, 9 [OLG München 28.09.2011 - 31 Wx 216/11]). Aufgrund der Unsicherheit empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung im Testament.
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