Rn 20

Ist der Erblasserwille im Wege der Auslegung festgestellt, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob er formgerecht erklärt wurde, also in der Urkunde wenigstens angedeutet ist (BGH NJW 81, 1737; 85, 1554; FamRZ 02, 26). Die ›Andeutungsformel‹ verbindet die weitgehende Respektierung des Erblasserwillens mit der Wahrung des Formerfordernisses. Ein im Testament nicht einmal angedeuteter Wille ist nicht formgerecht erklärt. Es geht dabei nicht nur um das Ernstnehmen der gesetzlichen Form, sondern va um den Schutz des Erblasserwillens vor verfälschenden Behauptungen (BGHZ 80, 246). Damit können weder unterlassene noch irrig angeordnete letztwillige Verfügungen im Wege der Auslegung erzeugt oder korrigiert werden. Auch bei der Prüfung der ›Andeutung‹ ist zu jedoch beachten, dass diese Andeutung nicht nach objektiven Gesichtspunkten, sondern nach Sichtweise und Sprachgebrauch des Erblassers vorhanden sein muss.

 

Rn 21

Bei einer falsa demonstratio kann nicht mehr von einer formgerechten Andeutung des Willens in der Urkunde gesprochen werden. Die Rspr sieht sich in diesen Fällen jedoch nicht an die ansonsten durch die erbrechtlichen Formerfordernisse gezogenen Grenzen gebunden (BGH NJW 83, 1610 [BGH 25.03.1983 - V ZR 268/81]). Bei einseitigen Verfügungen ergibt sich dies schon daraus, dass nach zutreffender Auffassung ohnehin das Verständnis und der Sprachgebrauch des Erblassers maßgeblich sind (Rn 5).

 

Rn 22

Ein im Wege ergänzender Auslegung zur Lückenschließung ermittelter Wille kann nicht formgerecht angedeutet sein, weil es andernfalls an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fehlen würde, wohl aber muss sich für die beim Weiterdenken zugrunde gelegte Willensrichtung des Erblassers eine Andeutung finden (Köln FamRZ 90, 438; BayObLG NJW-RR 02, 367).

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