Rn 1

Jede Verfügung von Todes wegen kann insgesamt oder hinsichtlich einzelner Verfügungen unter eine aufschiebende (§ 2074) oder auflösende (§ 2075) Bedingung (§§ 158 ff) oder Rechtsbedingung gestellt werden (Frankf ZErb 18, 201; zu Potestativbedingungen § 2065 Rn 6). Es ist durch Auslegung nach den Gestaltungszielen des Erblassers zu ermitteln, ob eine auflösende oder eine aufschiebende Bedingung gewollt ist (vgl BayObLG ZEV 04, 461 [BayObLG 07.07.2004 - 1Z BR 43/04]). Die Bedingung muss hinreichend bestimmt sein, wobei die Rspr hier großzügig verfährt (Dresd NJW-RR 99, 1165 [OLG Dresden 16.02.1999 - 7 W 1571/98]: ›Wer das Testament anficht‹ = alle Handlungen, die dazu geeignet sind, das Testament zu Fall zu bringen). Auch eine Befristung (§ 163) einer letztwilligen Verfügung ist zulässig, etwa in der Form, dass der Bedachte die Zuwendung erst mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters erhält. Eine auflösende Bedingung kann so mit einer Auflage verknüpft werden, dass die Verwirkungsklausel durch diese Auflage ihren speziellen Gehalt bekommt, etwa die Auflage, persönlich haftender Gesellschafter im vererbten Unternehmen zu sein, damit dieses in der Familie bleibt, und auf diese Weise die Vollziehung der Auflage erzwungen wird (BGH ZEV 09, 459 [BGH 24.06.2009 - IV ZR 202/07]).

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