Rn 12

Das Verfahren der Benennung des Bedachten oder des zugewendeten Gegenstandes richtet sich mangels abweichender Anordnung durch den Erblasser nach § 2198 analog (MüKo/Leipold § 2065 Rz 40). Das Nachlassgericht kann dem Berechtigten auf Antrag eines Beteiligten eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf das Benennungsrecht auf das Gericht gem § 319 I 2 analog übergeht. Eine gerichtliche Überprüfung der Benennung durch den Dritten findet in analoger Anwendung des § 319 I nur statt, wenn sie grob unbillig ist (BeckOKBGB/Litzenburger § 2065 Rz 20).

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