Rn 8

Macht der Nachlassgläubiger seine Forderung erst 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend, wird seine Forderung zur Teilschuld, wobei die Frist mit der Feststellung des Todeszeitpunkts, ggf mit Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung, beginnt. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist gibt es grds keine Verwirkung der Ansprüche eines Nachlassgläubigers nach § 242 (BGH WM 82, 101). Der Rechtsirrtum über den Bestand einer Forderung ist einer verspäteten Geltendmachung gleichzustellen (KG NJW 67, 1137).

 

Rn 9

Die Forderung kann durch eine außergerichtliche Mahnung geltend gemacht werden. Sie gilt als erfolgt, wenn sie im privaten oder gerichtlichen Aufgebotsverfahren angemeldet wurde.

 

Rn 10

Die Frage der Kenntnisnahme ist für jeden Miterben gesondert zu prüfen. Daher kann ein Miterbe gesamtschuldnerisch, ein anderer dagegen teilschuldnerisch haften. Allerdings hat der gesamtschuldnerisch Haftende einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis.

 

Rn 11

IÜ werden auch hier die Gläubiger einer dinglichen Forderung über § 1971 privilegiert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge