Rn 1

Grds haftet jeder Erbe auch nach der Nachlassteilung gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit seinem Eigenvermögen einschl seines Anteils am Nachlass (BGH NJW 98, 682 [BGH 15.10.1997 - IV ZR 327/96]). Nach § 2060 haftet der einzelne Miterbe für eine Nachlassverbindlichkeit aber nur mit dem Betrag, der dem Wert seines Anteils am Nachlass entspricht (sog ideeller Erbteil). Im Innenverhältnis kann es wegen Ausgleichspflichten zu einer Verschiebung und damit zu einer Berücksichtigung des realen Erwerbs aus der Erbschaft kommen (Grüneberg/Weidlich § 2060 Rz 1). Liegen die Voraussetzungen des § 2060 vor, wird aus der Gesamtschuld eine Teilschuld, dies gilt jedoch nicht für den dinglich berechtigten Nachlassgläubiger (§ 1971). Zu Besonderheiten bei der Rückforderungen von Sozialleistungen (Ermessen) vgl BSG ZEV 14, 434 [BSG 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R].

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