Rn 5

Das besondere Weigerungsrecht in I wird, da es sich um eine Einrede (Celle ErbR 15, 629) handelt, nicht im Urt ausgesprochen, sondern muss nach § 780 ZPO vorbehalten werden. Eine Verurteilung des Miterben als Gesamtschuldner ist möglich (RGZ 71, 371), wenngleich die Einrede den Verzugseintritt nicht verhindern kann (München OLGE 30, 203). Da es erst in der Zwangsvollstreckung darauf ankommt, den Zugriff der Gläubiger nach §§ 781, 785, 767 ZPO in das Privatvermögen des Miterben abzuwehren, ist es dem Erben nach I möglich, den allg Vorbehalt geltend zu machen, sofern der Nachlass noch nicht geteilt ist. Insoweit trifft ihn hierfür die Beweislast.

 

Rn 6

Die Zwangsvollstreckung in den Anteil am ungeteilten Nachlass ist stets zulässig und erfolgt durch Pfändung des Erbteils gem § 859 II ZPO. Nicht gestattet ist allerdings die Pfändung des Anteils an einzelnen Nachlassgegenständen (Zöller/Stöber, ZPO, § 859 Rz 15). Zur Verjährung vgl § 2058 Rn 14 und § 211 Rn 1.

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