Rn 15

Nach I 2 hat der Abkömmling einen Ausgleichsanspruch, wenn er, nicht aber andere Personen, den pflegebedürftigen Erblasser über einen längeren Zeitraum gepflegt hat. Unter Pflegeleistungen sind zunächst solche Leistungen zu verstehen, die iRd Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden, also etwa Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Frankf ZEV 20, 179). Die Begründung einer Pflegevereinbarung, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2057a, einen Vorwegabzug der Pflegeleistungen aus der Erbmasse als Nachlassverbindlichkeit zulässt, kann nicht aus dem bloßen Umstand der Erbringung von Pflegeleistungen gefolgert werden, wenn derjenige, der diese Leistungen erbringt, aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers mehr erhält als den Wert der erbrachten Leistungen (LG Heidelberg ErbR 10, 267). Es ist nicht erforderlich, dass der Abkömmling dafür auf ein berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Pflegeleistung muss aber eine gewisse Intensität erreicht haben, eine bloße Anwesenheit des Abkömmlings, um im Bedarfsfall Hilfe zu leisten, genügt jedoch nicht (aA Schlesw ZEV 17, 400 [OLG Schleswig 22.11.2016 - 3 U 25/16] und Schneider ZEV 18, 380), denn ansonsten müsste auch jede Art der ›Rufbereitschaft‹ ausreichend sein, obwohl von ›Pflege‹ in beiden Fällen nicht die Rede sein kann. Auch muss die Pflegeleistung dem Erblasser in Person erbracht werden, wobei die Pflege anderer eine Leistung sonstiger Art darstellt, wenn der Erblasser dadurch Aufwendungen erspart. Nicht erforderlich ist, dass der Abkömmling die Pflege allein durchgeführt hat. Einer Ausgleichung steht nicht entgegen, dass er sich zur Unterstützung bezahlter Hilfskräfte bedient hat (BGH NJW 93, 1197 [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]).

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