Rn 8

Ausgleichspflichtig sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, sofern sie gesetzliche Erben sind oder sie durch Verfügung von Todes wegen nach Maßgabe von § 2052 eingesetzt wurden (MüKo/Ann § 2057a Rz 14). Zum Kreis der Ausgleichspflichtigen gehört auch der Erbteilserwerber bzw der Pfändungsgläubiger, sofern der Veräußerer eine Pflicht zur Ausgleichung getroffen hat, sowie der Erbe eines ausgleichspflichtigen Miterben. Nicht ausgleichspflichtig sind Ehegatten und Personen, die neben den Abkömmlingen Erben werden. Der Erblasser kann sie durch eine Verfügung von Todes wegen in die Ausgleichspflicht einbeziehen (MüKo/Ann § 2057a Rz 15).

 

Rn 9

Ausgleichsberechtigt ist neben dem Erben, der Leistungen iSd I erbracht hat, auch der Erbe eines ausgleichsberechtigten Miterben, da das Recht und die Pflicht vererblich sind, sowie der Erbteilskäufer, soweit es auch der veräußernde Miterbe war, aber auch der Ersatzerbe in den Fällen des § 2051 II. Darüber hinaus ist auch der nach Wegfall eines ausgleichsberechtigten Abkömmlings an dessen Stelle tretender Abkömmling/Ersatzerbe gem § 2051 analog für die Leistungen des Wegfallenden berechtigt, die Ausgleichung zu verlangen (RGRK/Kreger § 2057a Rz 3).

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