Gesetzestext

 

(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft Zuwendungen an Personen, die den Erblasser beerben, bei denen die Erbenstellung aber nicht unbedingt absehbar war. Sie ist aber nur eine Auslegungsregel.

B. Ausgleichspflichtige Zuwendung.

 

Rn 2

Erhält der entferntere Abkömmling vor Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden Abkömmlings eine Zuwendung, ist sie nach § 2053 I Alt 1 nicht ausgleichspflichtig, wenn der nähere Abkömmling im Zeitpunkt des Erbfalls wegfällt oder bereits weggefallen ist. Im Falle der Enterbung gelten die §§ 2050 ff.

 

Rn 3

Erhält der als Ersatzerbe eingesetzte Abkömmling vor Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden Abkömmlings eine Zuwendung, ist sie nach § 2053 I Alt 2 nicht ausgleichspflichtig. Es kann daher nicht vermutet werden, dass es sich um eine Vorleistung des Erblassers auf den zu erwartenden Erbteil handelt. Die Zuwendung ist nur ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser dies mit ihr angeordnet hat.

 

Rn 4

Hat sich der Erblasser über das Näheverhältnis des Abkömmlings geirrt, entscheidet die Vorstellung des Erblassers (NK-BGB/Eberl-Borges § 2053 Rz 3; aA MüKo/Ann § 2053 Rz 4, wonach die tatsächliche Lage maßgebend sein soll). § 2053 gilt auch dann, wenn der Zuwendungsempfänger tatsächlich der nächste Abkömmling war, weil der nähere weggefallen ist und der Erblasser hiervon keine Kenntnis hatte.

 

Rn 5

Der Erblasser kann uU auch den näheren zum Erben gewordenen Abkömmling mit einer Ausgleichspflicht für die Zuwendungen an den entfernteren belasten.

C. Gleichgestellte, Abs 2.

 

Rn 6

Die Zuwendung in gleichgestellten Fällen meint nur Fälle, in der eine Zuwendung gemacht wurde, als der Empfänger noch nicht die Stellung eines Abkömmlings hatte, nämlich die seit 1.7.98 nicht mehr erforderliche Ehelicherklärung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge