Gesetzestext

 

(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält eine Ausn vom Grundsatz des § 2042, der die jederzeitige Auseinandersetzung zulässt. Er dient der Sicherung des Erbteils des nasciturus sowie der Erbteile der in II genannten Personen solange, als Erbteile noch unbestimmt sind.

B. Unbestimmtheit.

 

Rn 2

Unbestimmtheit iSd § 2043 liegt vor, wenn eine aus dem aufgezählten Personenkreis Erbe werden kann und sie sich nur auf Erbteile bezieht.

 

Rn 3

Betrifft die Ungewissheit nur einen Stamm, kann hinsichtlich der anderen Stämme die Auseinandersetzung verlangt und durchgeführt werden (Johannsen WM 70, 738). Die Auseinandersetzung des Erbteils des betroffenen Erbenstammes ist somit bis zur Beseitigung der Ungewissheit aufgeschoben.

 

Rn 4

Eine vom Erblasser errichtete Stiftung wird mit ihrer Anerkennung rechtsfähig (§ 80 Rn 3). Gleichzeitig wird über ihre Erbfähigkeit entschieden (NK-BGB/Eberl-Borges § 2043 Rz 6).

C. Aufschubgründe.

 

Rn 5

Die Vorschrift nennt abschließend die Aufschubgründe. Eine analoge Anwendung auf vergleichbare Unbestimmtheiten ist nicht möglich.

D. Auseinandersetzung.

 

Rn 6

§ 2043 enthält kein Auseinanderersetzungsverbot, sondern schränkt das Recht der Miterben ein, die Auseinandersetzung jederzeit zu verlangen (NK-BGB/Eberl-Borges § 2043 Rz 8). Eine durchgeführte Auseinandersetzung ist wirksam, berechtigt aber zur Aufhebung der Auseinandersetzungsvereinbarung. Wird der erwartete Erbe in der Auseinandersetzungsvereinbarung berücksichtigt, ist sie schwebend unwirksam, so dass er an sie nicht gebunden ist, sie aber genehmigen kann. Die Vereinbarung einer einvernehmlichen Auseinandersetzung ist stets möglich.

 

Rn 7

Wird die gesetzliche Erbfolge durch die Entscheidung über die Annahme als Kind oder die Aufhebung des Annahmeverhältnisses beeinflusst, ist die Auseinandersetzung nach II bis zur Entscheidung über die Annahme oder Aufhebung des Annahmeverhältnisses ausgeschlossen (Erman/Bayer § 2043 Rz 3).

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