Rn 28

Ist ein Testamentsvollstrecker über alle Erben eingesetzt, hat er, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Auseinandersetzung zu bewirken, (§ 2204). Die Miterben können sich nicht durch eine Vereinbarung auseinandersetzen, sondern haben nur die Möglichkeit, die Auseinandersetzung vom Testamentsvollstrecker zu verlangen (§ 2204 Rn 2).

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