Rn 41

Ein Miterbe, der gegen einen anderen Miterben eine Forderung hat, die sich auf die Erbengemeinschaft gründet, kann nach § 2042 II iVm § 756 bei der Auseinandersetzung die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Zu diesen Ansprüchen gehören insb: Aufwendungsersatzanspruch aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen, Forderungen des Erblassers, die ihm schon vor dem Erbfall gegen den Miterben zustanden und mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind (RGZ 78, 273). Die Tilgung erfolgt durch Auszahlung an den Gläubigermiterben unter Anrechnung auf das Auseinandersetzungsguthaben des haftenden Miterben (NK-BGB/Eberl-Borges § 2042 Rz 15). Zu beachten ist, dass dieses Vorrecht des Gläubigers im Insolvenzverfahren nach § 84 I 2 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

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