Rn 6

Sie erfordert neben dem subjektiven Willen, für den Nachlass zu erwerben (BGH ZEV 17, 627 [BGH 30.06.2017 - V ZR 232/16]), ein objektives Element, nämlich einen inneren Zusammenhang zwischen Nachlass und Erwerb (BGH aaO). Ein Austauschgeschäft muss nicht vorliegen (BGH NJW 90, 514 [BGH 21.11.1989 - IVa ZR 220/88]), es kann sich etwa um einen Anspruch aus § 346 handeln (BGH ZEV 13, 84).

 

Rn 7

Die objektive Beziehung zum Nachlass reicht aus, wenn das Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses vorgenommen wird, sog Mittelsurrogation. Ein evtl entgegenstehender Wille ist unerheblich (München NJW 56, 1880); sofern der Miterbe mit Einverständnis der anderen Miterben den Gegenstand zu Alleineigentum erworben hat (BGH NJW 68, 1824). Dabei sind Vermögensgegenstände aller Art zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem Nachlass stammen oder in den Nachlass fallen.

 

Rn 8

Kommt aber als Miterbe ein Erbschaftsbesitzer in Betracht, ist nach § 2019 zu entscheiden, ob der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft bewirkt wurde.

 

Rn 9

Erwirbt der Erbe mit fremden Mitteln, bedarf es eines subjektiven Willens, für den Nachlass zu erwerben (Wolf JuS 75, 714; aA MüKo/Gergen § 2041 Rz 25). Daneben muss auch ein objektiver Zusammenhang dahingehend bestehen, dass das Geschäft der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses dient; aber auch Gründe der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit können den inneren Zusammenhang begründen (BGH ZEV 17, 627 [BGH 30.06.2017 - V ZR 232/16]).

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