Rn 21

Hängt die Zulässigkeit, nicht die Begründetheit (BGH WM 80, 1173, 1174 f), einer Klage von einem behördlichen Vorverfahren (zB Art 8 Nato-Truppenstatut; §§ 10 ff StrEG, §§ 24 ff SchutzberG, §§ 49 ff BLG; § 106 SGB V) ab, hemmt bereits die Einreichung des Antrags die Verjährung des geltend zu machenden Anspruchs. Ist das Verfahren vAw voran zu treiben, führt Untätigkeit des Gläubigers nicht zur Beendigung der Hemmung (BGH VersR 77, 647; Rn 23). Strukturell ähnl hat auch der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung beim höheren Gericht nach § 36 ZPO hemmende Wirkung. Eine Sachentscheidung ist nicht erforderlich (BGH NJW-RR 04, 3772). Die Hemmung bezieht sich grds auf alle Ansprüche, die sich dem im Antragsverfahren ggü der Behörde bzw im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren dargelegten Lebenssachverhalt entnehmen lassen (BayOLGZ 56, 65, 74 f). Weitere Bedingung der Hemmung ist, dass seit Zugang der Entscheidung beim Gläubiger nicht mehr als drei Monate vergangen sind (BGH NVwZ-RR 21, 876 [BGH 24.06.2021 - III ZR 151/20] Rz 20). Nach Nr 12 sind dem Antrag gleichgestellt bei Gericht zu stellende Anträge, bspw auf Prozesskostenhilfe, oder solche bei einer Gütestelle iSd Nr 4. S Rn 26.

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