Rn 15

Im Musterverfahren (Anwendungsbereich: § 1 KapMuG) kann durch Musterverfahrensantrag die Feststellung bestimmter Feststellungsziele begehrt werden (§ 2 I 1 KapMuG). Der unzulässige Musterverfahrensantrag wird durch Beschluss verworfen (§ 3 I KapMuG), der zulässige öffentlich bekannt gemacht (§ 3 II 1 KapMuG). Nachdem das OLG Musterkläger und -beklagten bekannt gemacht hat (§ 10 I KapMuG), kann innerhalb von sechs Monaten ein Anspruch zum Musterverfahren angemeldet werden (§ 10 II 1 KapMuG). Die Zustellung (§ 10 IV KapMuG) dieser Anmeldung bewirkt Hemmung ggü den benannten Musterbeklagten (§ 10 I Nr 2 KapMuG) bzgl der im Verfahren bezeichneten Ansprüche, wenn diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen, dh wegen gleichgerichteten Antrags das Verfahren ausgesetzt werden müsste (§ 8 KapMuG). Ob das so ist, ist vergleichbar der Streitverkündung erst im Rechtsstreit nach dem Ende der Hemmung zu klären. Die Hemmung entfällt rückwirkend, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftigem Ende des Verfahrens wegen der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche Klage erhoben wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge