Rn 23

Ein wirksamer Mehrheitsbeschluss, der eine Verpflichtung begründet (Hamm BB 69, 514) kann Außenwirkung haben mit der Folge, dass die Mehrheit oder einzelne Beauftragte Vertretungsmacht haben, auch für die anderen Miterben zu handeln, so dass ein Miterbe eine Nachlassverbindlichkeit begründen kann (Rn 6). Die Lasten des Gesamthandsvermögens und einzelner Nachlassgegenstände sowie die Verwaltungs- und Erhaltungskosten, aber auch die Auslagen für die gemeinsame Benutzung von Nachlassgegenständen tragen die Miterben im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten ab Entstehen, II 1 iVm § 748 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 66). Die Verpflichtung beschränkt sich auf die im Nachlass vorhandenen Mittel; eine Vorschusspflicht unter Einsatz privater Mittel besteht nicht (hM MüKo/Gergen § 2038 Rz 6; aA Brox/Walker Rz 501).

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