Rn 19

Stimmberechtigt ist neben den Miterben, die auch dann mitstimmen dürfen, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichungspflicht nichts mehr erhalten, auch der Erbteilserwerber, wobei die Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile zu berechnen ist, § 745 I 2 (BayObLGZ 63, 324) für minderjährige, abwesende oder sonst an der Stimmabgabe verhinderte Erben bedarf es keines Pflegers, Vertreters oä, wenn auch ohne diese Erben eine Mehrheit (aller Anteile) auch tatsächlich zustande kommt (BVerfG ZEV 19, 47; Staud/Löhnig § 2038 Rz 33).

 

Rn 20

Das Stimmrecht ist wegen Interessenwiderstreits ausgeschlossen in eigenen Angelegenheiten (Nürnbg ZErb 01, 148) wie zB bei der Einziehung einer Forderung, deren Schuldner der Miterbe ist (BGH NJW 71, 1265) oder bei Ansprüchen gem § 666 gegen einen Miterben oder einer Entscheidung über die Entnahme von Aktiven zum Zwecke der Begleichung einer Forderung des Miterben (BGH WM 73, 360), es sei denn, dass die Nachlassverwaltung einem Miterben übertragen werden soll.

 

Rn 21

Stellt sich heraus, dass die beschlossene Maßnahme ungeeignet war, kann jeder Miterbe von den anderen die zur Störungsbeseitigung erforderlichen Handlungen verlangen (Grüneberg/Weidlich § 2038 Rz 10).

 

Rn 22

Nach II entscheiden die Miterben durch Stimmenmehrheit, sofern Einstimmigkeit nicht erreicht werden kann. Folgende Fallgestaltungen sind denkbar: Übertragung der Verwaltung auf einen oder einzelne Miterben oder einen Dritten (BGH DRiZ 66, 396); die Benutzungsregelung von Nachlassgegenständen (BGH WM 68, 1172); die Vertretung des Nachlasses durch einen Miterben (Grüneberg/Weidlich § 2038 Rz 9).

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