Rn 2

Durch die Anteilsübertragung auf den Dritten entsteht kein neues Vorkaufsrecht (BGH NJW 71, 1265). Vielmehr greift das nach § 2034 entstandene Vorkaufsrecht in jedes weitere (dingliche) Übertragungsgeschäft ein, und zwar unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund es beruht. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts läuft nur einmal seit der ersten Anzeige.

 

Rn 3

Jeder Übertragungsvorgang löst die Pflicht zur Benachrichtigung der Mitglieder der Erbengemeinschaft von der Übertragung nach § 2035 II aus. Nach § 2036 tritt Haftungsbefreiung ein. Die Weiterveräußerung an einen ›anderen‹ meint die Übertragung auf einen Dritten, der nicht Miterbe ist (RGZ 170, 203).

 

Rn 4

Der Letzterwerber hat den Anteil zurück zu übertragen, wenn der Erwerber nach Ausübung des Vorkaufsrechts wirksam verfügt hat (BGH ZEV 02, 67 [BGH 31.10.2001 - IV ZR 268/00]).

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