Rn 26

Mit seiner Ausübung ist das Vorkaufsrecht verbraucht. Es erlischt ferner gem § 2034 I 1 nach Ablauf der Frist von zwei Monaten sowie durch formlosen vertraglichen Verzicht sämtlicher Beteiligter (MüKo/Gergen § 2034 Rz 42), auch schon vor der Mitteilung nach § 469 (RG JW 24, 1247). Ist das Recht durch Verzicht erloschen, lebt es bei Weiterveräußerung nicht wieder auf (RGZ 170, 203).

 

Rn 27

Das Vorkaufsrecht besteht nach der Auseinandersetzung der Miterben am Miteigentumsanteil eines Miterben nicht mehr (Hamm RdL 53, 52).

 

Rn 28

Durch die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit einem Dritten wird das entstandene Vorkaufsrecht nicht beseitigt (Stuttg BWNotZ 76, 150).

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