Rn 1

Das Vorkaufsrecht ermöglicht den Miterben, unerwünschte Dritte (›Nichterben‹) von der Erbengemeinschaft fernzuhalten (BGH NJW 82, 330 [BGH 28.10.1981 - IVa ZR 163/80]). Die Wirkung wird dadurch verstärkt, dass es einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb von Erbteilen nicht gibt, da das Vorkaufsrecht kraft Gesetzes ggü Dritten wirkt (BayObLGZ 52, 231). Dadurch wird verhindert, dass das Vorkaufsrecht durch Veräußerung des Anteils an Dritte untergehen kann (Erman/Bayer § 2034 Rz 1), daher ist es auch nicht im Grundbuch absicherbar (BayObLGZ 52, 231).

 

Rn 2

Das noch nicht ausgeübte Vorkaufsrecht ist weder isoliert übertragbar, § 473 (KG OLGE 9, 387), noch pfändbar, § 851 ZPO, aber nach II zusammen mit dem Erbteil vererblich (BGH NJW 66, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64]).

 

Rn 3

Die allgemeinen Vorschriften der §§ 463 ff finden nur insoweit Anwendung, als die §§ 20342037 keine speziellere Regelung vorsehen.

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