Rn 14
Nach §§ 1069 I, 2033 I kann der Nießbrauch sowohl am Nachlassanteil als auch an einem Anteilsbruchteil bestellt werden, wobei es sich, anders als beim Nießbrauch am Gesamtnachlass, der Sachnießbrauch nach § 1089 ist, um Rechtsnießbrauch handelt. § 1071 gewährt einen Mindestschutz gegen Anteilsentwertungen durch beeinträchtigende Verfügungen (RGZ 90, 236).
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